Oberlausitzer Katzenfreunde e.V.

 
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Satzung
 
In der Satzung sind Regeln und Richtlinien festgehalten, an die sich alle Mitglieder halten müssen.
    

§ 1

Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Oberlausitzer Katzenfreunde e.V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bautzen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bautzen eingetragen.
   
§ 2 Zweckbestimmung
1. Der Rassekatzenverein Oberlausitzer Katzenfreunde e.V. , mit Sitz in Bautzen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Oberlausitzer Katzenfreunde e.V. vereinigt Züchter, Halter und Katzenfreunde mit
dem Ziel der artgerechten Haltung und Reinzucht der Rassen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
   
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden.
2. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter.
   
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
2. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
   
§ 5 Beginn / Ende eine Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes.
  Entrichtet ein Vereinsmitglied seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht, so endet seine Mitgliedschaft am Ende des laufenden Jahres.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,
Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheiden die Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem
Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
   
§ 6 Mitgliedsbeiträge
  Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge, Förderbeträge, Aufnahmegebühren und Ausstellungsgebühren erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug regelt eine
Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
   
§ 7 Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind:
  - die Mitgliederversammlung
  - der Vorstand
   
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand des Vereins einberufen.
2. Zu Vorstandswahlen und Änderungen an der Satzung wird vom Vorstand, zwei Monate vor der jeweiligen Versammlung, schriftlich eingeladen. Die Einladung beinhaltet die Tagesordnung und die Aufforderung, schriftliche Anträge bis zu einem festgesetzten Termin, zum jeweiligen Thema, beim Vorstand einzureichen.
Davon abweichend wird zu allen anderen Mitgliederversammlungen per E-Mail oder schriftlich unter einer Fristsetzung von einem Monat eingeladen.
3. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden in einem Protokoll festgehalten. Für die Richtigkeit unterzeichnet der jeweilige Versammlungsleiter und Protokollführer.
   
§ 9 Stimmrecht
1. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen.
5. Für Änderungen an der Satzung und an Beschlüssen zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
   
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Vorsitzender
- ein Stellvertreter
- ein Verantwortlicher für Finanzen
- ein Schriftführer
- ein Verantwortlicher für Technik und Organisation
  Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Vorstandsamt.
2. Vorstand gem. § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Verantwortliche für Finanzen, der Schriftführer und der Verantwortliche für Technik und Organisation.
Zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Mitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandmitglieder bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.
   
§ 11 Kassenprüfer
  Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei
insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
Die jährliche Kassenprüfung wird zum Jahresende festgelegt.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
   
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Tierschutzverein Bischofswerda e.V.
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend bestimmt.
   
   
  Bautzen, den 24.11.2018
 

Marlis Krause
Vorsitzende

   
   

Ausstellungsordnung

   
1. Teilnahmebedingungen
  Der Ausstellungsablauf wird nach den Ausstellungsbedingungen und Regeln des „Oberlausitzer Katzenfreunde" e.V. gestaltet.
1.1. Aussteller
  Jeder Katzenfreund kann auf der Katzenausstellung, nach vorheriger Anmeldung, seine Katze/Katzen ausstellen, es sei denn, dem stehen gewichtige Gründe entgegen (Ausstellungssperre, Erkrankung im Katzenbestand usw.).
1.2. Katzen
  - Bei Ausstellungen können Jungtiere ab der 10. Lebenswoche mit dem Muttertier ausgestellt werden.
- Katzen ab der 4. Trächtigkeitswoche und Katzen mit Gen- und Geburtsfehlern (außer Kastraten) dürfen nicht ausgestellt werden.
- Ausstellungsverbot besteht ebenfalls für erkrankte Katzen oder Katzen, die sich wegen einer Erkrankung noch in Quarantäne befinden. Weiterhin gilt das Ausstellungsverbot für Katzen mit Parasiten und Spuren von Parasiten z.B. Bisse, Entzündungen und Flohkot.
- Für alle Katzen, die älter als 12 Wochen sind, ist ein Impfausweis mit gültiger Impfung gegen Katzenseuche und – schnupfen vorzulegen.
  - Nicht zugelassen werden Katzen mit Anomalien.
   
2. Allgemeine Bedingungen
2.1. Für jede Katze und jeden Wurf ist ein gesondertes Anmeldeformular auszufüllen.
2.2. Mit der Anmeldung erklärt der Aussteller, dass er die Ausstellungsbedingungen anerkennt, dass keine seiner Katzen infektiös erkrankt ist und dass er die Anmeldung annulliert, falls eine solche Krankheit in seinem Bestand auftritt.
2.3. Jede Anmeldung wird bestätigt. Bei nationalen Ausstellungen ist die Bestätigung bei der Tiereinlieferung vorzuweisen.
2.4. Anmeldungen sind bis zum Meldeschluss an die in der Ausschreibung / Einladung genannte Meldestelle zu richten. Mit der Meldung verpflichtet sich der Aussteller zur Zahlung des Meldegeldes.
Die Bezahlung erfolgt per Überweisung oder bei der Tiereinlieferung.
2.5. Für jede Katze wird ein normgerechter Käfig (70cm x 70cm) bereitgestellt.
In einem Doppelkäfig (70cm x 140cm) können je nach Größe der Katzen mehrere gesetzt werden. Als größte Unterbringung stehen Paletten (70cm x 70cm x 210cm) zur Verfügung. Show Shelter sind auf unseren Ausstellungen zugelassen, müssen jedoch bei der Anmeldung angegeben werden.
2.6. Es muss ein Trinknapf mit Wasser, sowie eine Katzentoilette vorhanden sein.
2.7. Während der Ausstellung dürfen keine Tiere den Besitzer wechseln.
2.8. Alle Ausstellungstiere verbleiben bis zur Beendung der Ausstellung durch ein Vorstandsmitglied in den Ausstellungskäfigen.
   
3. Meldegebühren
  Die Meldegebühren werden unter der jeweiligen Ausstellung veröffentlicht.
   
4. Veterinärbedingungen
  Für jede Katze wird eine Impfung Katzenseuche und Katzenschnupfen gefordert.
- Die Impfungen sind mit einem Impfpass bei der Tiereinlieferung nachzuweisen.
- Zur Ausstellung werden nur gesunde, parasitenfreie Katzen zugelassen.
- Jede Katze wird vor dem Einlass auf den allgemeinen Gesundheitszustand und Parasitenbefall untersucht. Die Entscheidung der Zulassung liegt beim Kontrollierenden. Kein Tier darf ohne diese Kontrolle an der Ausstellung
teilnehmen.
   
5. Haftung
  Jeder Aussteller haftet für die von ihm verursachten Schäden. Katzen in den Käfigen sollten ständig beaufsichtigt werden.
Bei Abwesenheit sollte eine Person des Vertrauens damit beauftragt werden.
   
6. Werbeschauen
  Werbeschauen dienen ausschließlich der Präsentation des Vereins in der Öffentlichkeit und machen den Zweck der Vereinigung bekannt.
Zu den Aufgaben einer Katzenausstellung gehört es auch, die Bevölkerung über artgerechte Haltung, speziell von Katzen, zu informieren.
   
7. Internationale Ausstellungen
7.1. Die Jury sollte von Richtern aus mindestens zwei Staaten gebildet werden.
7.2. Die Schönheitskonkurrenz erfolgt in den Klassen
  00 = Gr.Eu.Ch. Klasse / CACM
  01 = Ehrenklasse
  02 = Europa Ch. Klasse / GCCE
  03 = Gr. Ch. Int.-Klasse / CACE
  04 = Ch. Int.-Klasse / CAGCIB
  05 = Champion-Klasse / CACIB
  06 = Offene Klasse / CAC
  07 = Jugendklasse 6-9 / CACJ
  08 = Jugendklasse 3-6 / CACP
  09 = Wurfklasse 10-16 Wo.
  10 = Gr. Eu. Premioren Klasse / CAPM
  11 = Ehrenklasse Premioren
  12 = Europa – Premioren- Klasse / GCPE
  13 = Gr. Pr. Int.-Klasse / CAPE
  14 = Pr. Int.-Klasse / CAGPIB
  15 = Premioren -Klasse / CAPIB
  16 = Kastratenklasse / CAP
  17 = Novizenklasse
  18 = Hauskatzen-Klasse
  19 = außer Konkurrenz
  20 = Babyklasse vollendete 10. bis vollendete 12.Woche (nur mit zweiter gemeldeter Katze in einem Käfig)
   
8. Qualifikation, Siegeranwartschaften, Zusatzwettbewerbe, Sonderkonkurrenzen
  Erklärung der Qualifikation Formnoten: - sehr gut
      - vorzüglich
    Platzierungen: 1. - 2. - 3. - 4. Platz
      in einer Klasse bei der Qualifikation vorzüglich.
      Bei sehr gut wird nicht platziert.
       
9. Titel und Championatsanwartschaften
  Titelanwartschaften müssen auf Katzenausstellungen vor Richtern für Katzen erworben werden. Es werden 2 Bewertungen pro Tag anerkannt.
Auf regionalen und nationalen Ausstellungen können nur Anwartschaften für Kittenchampion, Jugendchampion und Champion erworben werden sowie die Anwartschaften für die Hauskatzenklasse. Auf internationalen Ausstellungen können Anwartschaften bis zum Welt-Champion errungen werden.
   
10. Die Champion- bzw. Premiorentitel können nach folgendem Schema erworben werden.
   
10.1. Kittenchampion
  Diese Anwartschaft CACP kann in der Jugendklasse 3-6 Monate errungen werden.
  D r e i gewonnene Anwartschaften CACP berechtigen zur Zuerkennung des Titels „Kittenchampion“.
   
10.2 Jugendchampion
  Diese Anwartschaft CACJ kann in der Jugendklasse 6 - 9 Monate errungen werden.
  D r e i gewonnene Anwartschaften CACJ berechtigen zur Zuerkennung des Titels Jugendchampion.
   
10.3. Champion / Premior
  Diese Anwartschaft kann in der offenen Klasse (ab vollendetem 9.Monat) / Kastraten-Klasse errungen werden.
  D r e i von d r e i verschiedenen Richtern gewonnene Anwartschaften CAC / CAP berechtigen zur Zuerkennung des Titels „Champion / Premior“.
  Wurden die Anwartschaften bei nur zwei Richtern errungen, so kann der Titel vergeben werden, wenn ein Richter gegengezeichnet hat.
   
10.4. Internationaler Champion / Internationaler Premior
  Diese internationale Anwartschaft CACIB / CAPIB kann in der Champion- / Premioren - Klasse errungen werden.
  F ü n f unter d r e i verschiedenen Richtern gewonnene Anwartschaften CACIB / CAPIB berechtigen zur Zuerkennung des Titels „Champion International / Premior International“.
  Eine Anwartschaft im Ausland ersetzt d r e i Anwartschaften in Deutschland
  Wurden die Anwartschaften bei weniger Richtern errungen, so kann der Titel vergeben werden, wenn jeweils ein anderer Richter gegengezeichnet hat.
   
10.5. Großer Internationaler Champion / Großer Internationaler Premior
  Diese große internationale Anwartschaft CAGCIB / CAGPIB kann in der Internationalen Champion- / Internationalen Premioren-Klasse errungen werden.
  S i e b e n unter f ü n f verschiedenen Richtern gewonnene Anwartschaften CAGCIB/ CAGPIB berechtigen zur Zuerkennung des Titels „Großer Champion International International/ Großer Premior.
  Eine Anwartschaft im Ausland ersetzt d r e i Anwartschaften in Deutschland.
  Wurden die Anwartschaften bei weniger Richtern errungen, so kann der Titel vergeben werden, wenn jeweils ein anderer Richter gegengezeichnet hat.
   
10.6. Europa Champion / Europa Premior
  Diese Europa-Anwartschaft CACE/CAPE kann in der Großen Internationalen Champion-/ Großen Internationalen Premioren -Klasse errungen werden.
  N e u n unter s e c h s verschiedenen Richtern gewonnene Anwartschaften CACE / CAPE berechtigen zur Zuerkennung des Titels „Europa-Champion / Europa-Premior“.
  Eine Anwartschaft im Ausland ersetzt d r e i Anwartschaften in Deutschland.
  Wurden die Anwartschaften bei weniger Richtern errungen, so kann der Titel vergeben werden, wenn jeweils ein anderer Richter gegengezeichnet hat.
   
10.7. Großer Europa Champion / Großer Europa Premior
  Die Große Europa-Anwartschaft kann in der Europa-Champion- /Europa- Premioren- Klasse errungen werden.
  N e u n unter s e c h s verschiedenen Richtern gewonnenen Anwartschaften CAGCE / CAGPE berechtigen zur Zuerkennung des Titels „Großer Champion Europa / Großer Premior Europa“.
  Eine Anwartschaft im Ausland ersetzt d r e i Anwartschaften in Deutschland.
  Wurden die Anwartschaften bei weniger Richtern errungen, so kann der Titel vergeben werden, wenn jeweils ein anderer Richter gegengezeichnet hat.
   
10.8. Weltchampion / Weltpremior
  Die Anwartschaft zum Weltchampion kann in der Großen Europa Champion-/Gr.Eu.Premioren-Klasse errungen werden. D r e i z e h n unter s i e b e n verschiedenen Richtern erworbenen Anwartschaften berechtigen zur Zuerkennung des Titels "Weltchampion / Weltpremior".
  Die Anwartschaften müssen mindestens in z w e i verschiedenen Ländern erworben werden, wovon eines Deutschland sein muss.
  Auf einer unabhängig vom Ort als Weltausstellung ausgeschriebenen Katzenausstellung erworbene Anwartschaft ersetzt d r e i Anwartschaften in Deutschland oder die Anwartschaft in einem zweiten Land.
   
11. Championatszuerkennung
  erfolgt auf eigenen Antrag durch die Zuchtbuchstelle per Urkunde.
  Dem Antrag sind in Kopie beizufügen: Die letzte Championatsurkunde und die Richterberichte als Anwartschaftsnachweis.
   
12. Ehrenklasse
  In dieser Klasse konkurrieren Katzen miteinander, die bereits den Titel „Grand Continental Champion Europa / Grand Continental Premior Europa“ oder Weltchampion / Weltpremior errungen haben.
  Es erfolgt eine Beurteilung und Platzierung.
  Katzen der Ehrenklasse konkurrieren in allen Zusatzwettbewerben.
   
13. Novizen-Klasse
  Diese Klasse ist für Katzen, die nicht im Zuchtbuch eines Vereins eingetragen sind.
  Es erfolgt die Vergabe einer Qualifikation (Formnote). Von weiteren Konkurrenzen werden Katzen der Novizen-Klasse ausgeschlossen.
Der Aussteller bestimmt Rasse und Farbe, der die Katze zugeordnet werden soll. Die erreichte Qualifikation kann Grundlage für Anträge laut Zuchtrichtlinien des „Oberlausitzer Katzenfreunde e.V.“ sein.
   
14. Hauskatzenklasse
  Trennung nach Geschlechtern in den Gruppen:
- Grundfarbe ohne weiß
- Grundfarbe mit weiß
- Agouti ohne weiß
- Agouti mit weiß
   
15. Zusatzwettbewerbe
  Neben den Formnoten, Platzierungen und Siegeranwartschaften können folgende Zusatzwettbewerbe durchgeführt werden.
   
  - Best in Variete - wenn mindestens 3 Katzen der Varietät anwesend sind.
    Bei weniger als drei anwesenden Katzen können verschiedene Varietäten zu einer Gruppe zusammengefasst werden.
  - Best in Show - bester Kater, beste Katze, bester Kastrat männlich, bester Kastrat weiblich, bestes Jungtier 6 - 9 Monate männlich und weiblich, bestes Jungtier 3-6 Monate männlich und weiblich sowie bestes Baby innerhalb der Rassegruppe.
  Jeder Richter kann aus jeder seiner gerichteten Rassen zwei Kandidaten in obigen Rubriken nominieren.
  Sind mindestens 15 Katzen einer Rasse anwesend, erhält diese Rasse eine eigene Best in Show.
  Alle in der Rassengruppe bzw. Rasse eingesetzten Richter bestimmen gemeinsam in geheimer Wahl den Sieger.
  - Best of Best - jeweils für Langhaar/Exotic, Semilanghaar, Kurzhaar sowie Siam / OKH konkurrieren die Sieger der Best in Show miteinander.
  Bei weniger als 15 Katzen werden Siam / OKH den Kurzhaar und Exotic- Shorthair den Langhaar zugeordnet.
  Alle in der Rassegruppe eingesetzten Richter bestimmen in geheimer Wahl den Sieger.
  - Bester Wurf wird jeweils in der Best in Show der zugehörigen Rassegruppe ermittelt
  - Beste Hauskatze eine aus allen Gruppen
     
16. Sonderwettbewerbe und Sonderschauen
  Auf allen Ausstellungen können Sonderwettbewerbe sowie Sonderschauen durchgeführt werden. Sie werden in der Ausschreibung/Einladung bekannt gemacht.
  Den Modus zur Ermittlung der Sieger legt je nach Situation die Ausstellungsleitung fest und soll öffentlich durchgeführt werden.
   
17. Jury
  Richter werden entsprechend der vom Katzenfreunde Lausitz & Niederlausitz e. V. geführten Richterliste eingeladen. Die Liste wird laufend aktualisiert und vom Vorstand bestätigt. Es werden in die Richterliste nur solche Richter aufgenommen, die ihre Qualifikation nachgewiesen haben.
  Das Urteil der Richter ist unanfechtbar.
  Maßgebend für die Beurteilung der Katzen ist der GCCF - Standard. Reicht dieser nicht aus, werden Standardwerke anderer Dachorganisationen herangezogen.
   
18. Steward
  Zur Gewährleistung eines reibungslosen und zügigen Ausstellungsverlaufes wird ein Chefsteward und Stewards eingesetzt.
   
19. Katalog
  Zu den Ausstellungen ist ein Katalog zu erstellen. Er enthält mindestens folgende Angaben:
  - Aufstellung der ausgestellten Katzen mit Angabe der Elterntiere und den Namen des Züchters und den Namen des Ausstellers.
  - Verzeichnis der Ausstellungsklassen
  - Ausstellerverzeichnis mit oder ohne Anschrift.
   
20. Des Weiteren können im Katalog aufgeführt sein:
  - Ausstellungsinformationen
  - Informationen zum Oberlausitzer Katzenfreunde e.V.
  - Spenden, Sponsoren
  - Inserate
  - Informationen von Allgemeinem Interesse (Deckkaterverzeichnis, Tierschutz o. ä.)
   


 

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